Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 6e

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6e

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Vierter Abschnitt
Büro für Tabakkoordination

Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination

Paragraph 6 e,
  1. Absatz einsAls gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.
  2. Absatz 2Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;
    2. Ziffer 2
      Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;
    3. Ziffer 3
      Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren und deren Dokumentation;
    5. Ziffer 5
      Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 23, soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;
    6. Ziffer 6
      Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internationalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    7. Ziffer 7
      Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 9, TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017, einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß Paragraph 9, Absatz 10, TNRSG;
    8. Ziffer 8
      Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. römisch II Nr. 42/2017;
    9. Ziffer 9
      Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. römisch II Nr. 16/2010;
    10. Ziffer 10
      Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
    11. Ziffer 11
      Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.
  3. Absatz 3Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkundigen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.
  4. Absatz 4Gebühren gemäß Paragraph 10 g, TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
  5. Absatz 5Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P6e/NOR40227925

Navigation im Suchergebnis