Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zweites Hauptstück
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung und Errichtung der Agentur

Erster Abschnitt

Bundesamt für Ernährungssicherheit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
    1. Ziffer eins
      Düngemittelgesetz 1994,
    2. Ziffer 2
      Futtermittelgesetz 1999,
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzgesetz 2011,
    4. Ziffer 4
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
    5. Ziffer 5
      Pflanzgutgesetz 1997,
    6. Ziffer 6
      Saatgutgesetz 1997,
    7. Ziffer 7
      Sortenschutzgesetz 2001 und
    8. Ziffer 8
      Vermarktungsnormengesetz.
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,)
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
  3. Absatz 3Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25 bis 29 sowie Absatz 2 a, sowie Paragraph 9 a, angeführten Tätigkeiten.
  4. Absatz 4Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.
  6. Absatz 6Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
  7. Absatz 7Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Verlautbarungen auf Grund der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik,
    2. Ziffer 2
      der Tarif gemäß Absatz 6,
    Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
  8. Absatz 8Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze begleiten.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P6/NOR40227921

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