Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 4

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Vorsorgeprinzip im Bereich der Ernährungssicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung vorliegen.
  2. Absatz 2Maßnahmen, die nach Absatz eins, getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40068989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P4/NOR40068989

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