Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gesundheitsschutz im medizinischen Bereich

Paragraph 3 a,

Bei der klinischen Prüfung von Arzneimitteln, bei der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung von Medizinprodukten, bei der Zulassung von Arzneispezialitäten, bei der Pharmakovigilanz, bei der Medizinproduktevigilanz, bei der Überwachung von Arzneimitteln und von Medizinprodukten, bei der Überprüfung von arzneimittel- und medizinprodukteproduzierenden Betrieben, bei der Kontrolle von Medizinprodukteanwendern sowie bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40068988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P3a/NOR40068988

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