Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 2

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:

  1. Ziffer eins
    Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;
  2. Ziffer 2
    Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
  3. Ziffer 3
    Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;
  4. Ziffer 4
    Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;
  5. Ziffer 5
    Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.

Schlagworte

Präventionsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40029375

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P2/NOR40029375

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