(7)Absatz 7Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.