Kontrollorgane
§ 17c.Paragraph 17 c,
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 6 c,, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.