Kontrollorgane
§ 17c.Paragraph 17 c,
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.