Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 17a

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Drittes Hauptstück
Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625 Anmerkung 1)

Zuständige Behörde

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Artikel 59,, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.
  3. Absatz 3Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.
    (_______________
    Anmerkung 1: Artikel 34, Ziffer 43, des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, lautet: „Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“…“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.)

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227934

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