(3)Absatz 3Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte. Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1a, 2a, 7a und 8a angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2005. Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1b und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in Paragraph 13, genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in Paragraph 13, genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte. Hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins a,, 2a, 7a und 8a angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2005. Hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins b und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.