(6)Absatz 6Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.