Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Bundesmittel

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Paragraphen 6,, 6b Absatz 2,, 6c Absatz eins und 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 12,, Ziffer 12 a,, Ziffer 18,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, sowie Ziffer 24 bis Ziffer 29, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.
  2. Absatz eins aDie in Absatz eins, genannte Basiszuwendung wird für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht.
  3. Absatz 2Der Bund hat der Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  4. Absatz 3Die in den Absatz eins,, 2 und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 vH Teilen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 vH Teilen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Die Erhöhung der Basiszuwendung gemäß Absatz eins a, dient auch für Aufwände aus den Aufgaben nach den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 und den diesbezüglichen Aufgaben aus Paragraph 8, Absatz 3,, 6 und 7 und ist ausschließlich vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wobei das erste Zwölftel dieser Erhöhung im Jahr 2012 – abweichend von Absatz 2, – erst am 1. Februar 2012 zu überweisen ist.
  5. Absatz 4Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der im Paragraph 6 a und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.
  6. Absatz 4 aDas Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 19, – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.
  7. Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Absatz eins, unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  8. Absatz 6Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 19, Absatz 2, übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  9. Absatz 7Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende Bundesministerium zu tragen.
  10. Absatz 8In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P12/NOR40227933

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