Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeitsgesetz § 9

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie ADA ist gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. Absatz 2Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
  3. Absatz 3Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß Paragraph 2, im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  4. Absatz 4Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
  8. Absatz 8DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle.
  9. Absatz 9Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/49/P9/NOR40043451

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