Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeitsgesetz § 3

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph 9,) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, leisten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40028844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/49/P3/NOR40028844

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