Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeitsgesetz § 28

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 23, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/49/P28/NOR40043447

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