Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeitsgesetz § 22

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 22,

Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Artikel 180, EGV sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/49/P22/NOR40043441

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