Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 22.Paragraph 22,
Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen. Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Artikel 180, EGV sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
20001847
Dokumentnummer
NOR40043441