Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeitsgesetz § 12

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
    1. Ziffer eins
      sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.
  2. Absatz 2Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/49/P12/NOR40043454

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