Bundesrecht konsolidiert

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Sperrgebietsgesetz 2002 § 2

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff berührt wird.
  2. Absatz 2Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff berührt wird.
    Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebietNächster Suchbegriff berührt wird.
  4. Absatz 4Ein Vorheriger SuchbegriffSperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40218223

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P2/NOR40218223

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