Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SperrGG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird. (2)Absatz 2Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagenEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum
Sperrgebiet berührt wird.
Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
(4)Absatz 4Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20001749
Dokumentnummer
NOR40218223