Bundesrecht konsolidiert

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Sanitätergesetz § 62

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung für Zivildienstleistende
    vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P62/NOR40027503

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