Bundesrecht konsolidiert

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Sanitätergesetz § 4

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Pflichten des Sanitäters

Allgemeine Pflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
  2. Absatz 2Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P4/NOR40027445

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