Bundesrecht konsolidiert

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Sanitätergesetz § 3

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAuf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  2. Absatz 2Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  3. Absatz 3Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
  4. Absatz 4Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994, Nachbarschaftshilfe, Familienhilfe, Bergrettung,
Wasserrettung, Höhlenrettung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P3/NOR40027444

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