Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitätergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAuf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
(2)Absatz 2Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3)Absatz 3Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
(4)Absatz 4Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994, Nachbarschaftshilfe, Familienhilfe, Bergrettung,
Wasserrettung, Höhlenrettung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027444