(2)Absatz 2Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 unddie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11, und
die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42.
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.