Bundesrecht konsolidiert

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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.01.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nachweispflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr gemäß Paragraph 2, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung oder der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 a und 7 mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 2Über Einfuhren gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, 6 und 6a hat der pharmazeutische Unternehmer Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges sowie folgende Angaben aufweisen müssen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Arzneiware, Zulassungsinhaber und Chargenbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der eingeführten Packungen unter Angabe der Packungsgrößen,
    3. Ziffer 3
      Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die Arzneiware eingeführt wurde sowie dort ansässige Lieferfirma,
    4. Ziffer 4
      Preis, zu dem die Arzneiware bezogen wurde,
    5. Ziffer 5
      Empfänger der Arzneiware.
    Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Betrieb des pharmazeutischen Unternehmens aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Über einen Bezug im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben aufweisen müssen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Arzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen,
    3. Ziffer 3
      Staat, aus dem eingeführt wurde, und dort ansässige Lieferfirma,
    4. Ziffer 4
      Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde,
    5. Ziffer 5
      Empfänger der Arzneispezialität und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
    Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann sich im Hinblick auf die Überprüfung im Sinne der Absatz eins bis 3 auch der Zollorgane bedienen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die in Betracht kommenden Organe entsprechend geschult sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40096232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P6/NOR40096232

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