(2)Absatz 2Über Einfuhren gemäß § 2 Abs. 3, 6 und 6a hat der pharmazeutische Unternehmer Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges sowie folgende Angaben aufweisen müssen:Über Einfuhren gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, 6 und 6a hat der pharmazeutische Unternehmer Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges sowie folgende Angaben aufweisen müssen:
Bezeichnung der Arzneiware, Zulassungsinhaber und Chargenbezeichnung,
Anzahl der eingeführten Packungen unter Angabe der Packungsgrößen,
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die Arzneiware eingeführt wurde sowie dort ansässige Lieferfirma,
Preis, zu dem die Arzneiware bezogen wurde,
Empfänger der Arzneiware.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Betrieb des pharmazeutischen Unternehmens aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.