(3)Absatz 3Über einen Bezug im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben aufweisen müssen:Über einen Bezug im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben aufweisen müssen:
Bezeichnung der Arzneispezialität,
Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen,
Staat, aus dem eingeführt wurde, und dort ansässige Lieferfirma,
Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde,
Empfänger der Arzneispezialität und
gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bereitzuhalten.