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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ausnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEinfuhrbewilligungen oder Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 11 sind nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Arzneispezialitäten, bei denen nachgewiesen wird, dass sie gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder gemäß Paragraph 27, des Arzneimittelgesetzes registriert sind oder gemäß Paragraph 10 c, des Arzneimittelgesetzes für den Vertrieb im Parallelimport genehmigt sind,
    2. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen,
    3. Ziffer 3
      Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen,
    4. Ziffer 4
      Tierarzneimittel, die im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 5, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, von Tierärzten, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, in das Bundesgebiet verbracht werden,
    5. Ziffer 5
      Arzneiwaren, bei denen nachgewiesen wird, dass sie in Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen eingeführt werden,
    6. Ziffer 6
      Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden oder dem Bedarf eines mitreisenden Tieres entsprechenden Menge bei der Einreise mitgeführt werden,
    7. Ziffer 7
      Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in den Verkehr gebracht werden dürfen und dort nicht der Rezeptpflicht unterliegen,
    8. Ziffer 8
      Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in Verkehr gebracht werden dürfen und dort der Rezeptpflicht unterliegen,
    9. Ziffer 9
      Arzneiwaren, die für den Eigenbedarf von wissenschaftlichen Instituten oder Untersuchungsanstalten des Bundes oder der Bundesländer oder der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit benötigt werden, jedoch nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind,
    10. Ziffer 10
      Arzneiwaren, die von einem Antragsberechtigten im Sinne des Paragraph 9, des Arzneimittelgesetzes in geringen Mengen als Muster einer Arzneispezialität oder einer Substanzprobe im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 14, des Arzneimittelgesetzes, für die Qualitätskontrolle von im Ausland unter Lizenz österreichischer Unternehmen hergestellten Arzneispezialitäten, für die Analyse im Rahmen von Reklamationen oder im Zusammenhang mit der Wahrung wohlerworbener Rechte benötigt werden,
    11. Ziffer 11
      Arzneiwaren, die von einem Zulassungsinhaber zur Vorlage für eine Chargenprüfung gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes benötigt werden,
    12. Ziffer 12
      Arzneiwaren, die durch Gebietskörperschaften zur Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes übertragenen Aufgaben bezogen werden,
    13. Ziffer 13
      Arzneispezialitäten, die in das Bundesgebiet verbracht werden und bei Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Titel römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. Nr. L 105 vom 23. April 1983) als Übersiedlungsgut eingangsabgabenfrei bleiben würden,
    14. Ziffer 14
      Arzneiwaren, die für das Oberhaupt oder ein Regierungsmitglied eines auswärtigen Staates oder dessen Begleitung eingeführt werden und zum Gebrauch während ihres Aufenthaltes in Österreich bestimmt sind,
    15. Ziffer 15
      Arzneispezialitäten, die zum persönlichen Gebrauch durch die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung in Österreich oder durch die Angehörigen bzw. Bediensteten internationaler Organisationen, die in Österreich ihren Sitz haben, sowie deren Familienangehörige bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um österreichische Staatsbürger handelt,
    16. Ziffer 16
      Arzneiwaren, die aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat verbracht und innerhalb von einem Monat wieder unverändert in das Bundesgebiet zurückgebracht werden,
    17. Ziffer 17
      Arzneiwaren, die der Sanitätsdienst des Bundesheeres zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wenn diese nicht in gleicher Zusammensetzung, Qualität und Haltbarkeit im Inland erhältlich sind,
    18. Ziffer 18
      aus dem Ausland nachgesendete Arzneispezialitäten ausschließlich für den persönlichen Bedarf von Reisenden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Zollrechts-Durchführungsgesetz) nicht in Österreich haben, zur Weiterbehandlung während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich,
    19. Ziffer 19
      Fütterungsarzneimittel im Sinne des Artikel 10, der Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 92 vom 7. April 1990), sofern der Sendung eine Bescheinigung im Sinne des Anhanges B der Richtlinie 90/167/EWG beigeschlossen ist.
  2. Absatz 2Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, hat über eine öffentliche inländische Apotheke zu erfolgen, es sei denn, es wird eine ärztliche Verschreibung vorgelegt.
  3. Absatz 3Bei Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 8, ist eine ärztliche Verschreibung vorzulegen. Bei Einfuhr von Arzneiwaren im Sinne des Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 ist die Zweckbestimmung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ist durch eine Kopie der auf die jeweilige Person ausgestellten Verschreibung durch den behandelnden Arzt, aus der der Sachverhalt eindeutig hervorgeht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für in einem anderen Staat erworbene Arzneispezialitäten, die durch Reisende mit gewöhnlichem Wohnsitz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Zollrechts-Durchführungsgesetz) im Inland in das Bundesgebiet eingeführt werden, wenn die mitgeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt.
  5. Absatz 5Durch die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 wird das Verbot des Versandhandels gemäß Paragraph 59, Absatz 9, des Arzneimittelgesetzes und das Verbot der Werbung für den Bezug im Versandhandel gemäß Paragraph 53, Ziffer 14, des Arzneimittelgesetzes nicht berührt. Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 gelten darüber hinaus nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, die Einfuhr erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Einfuhr in das Bundesgebiet steht fest, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichen Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, bei der Einfuhr in das Bundesgebiet
      1. Litera a
        aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer Überprüfung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, beziehungsweise
      2. Litera b
        aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union den Organen des Zollamtes nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
  6. Absatz 6Eine Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 12, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind,
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Produkten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, für den Eigenbedarf der einführenden Person.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40071761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P5/NOR40071761

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