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Tierarzneimittelkontrollgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Anwendung von Tierarzneimitteln

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAls Tierarzneimittel dürfen – abgesehen von Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes – nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Fachinformation (Summary of Product Characteristics) im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist für den Tierarzt verbindlich. Er darf nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes davon abweichen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen eines Therapienotstandes darf von einem Tierarzt oder unter der direkten persönlichen Verantwortung eines Tierarztes angewendet werden
    1. Ziffer eins
      ein Tierarzneimittel, das in Österreich für eine andere Tierart oder für dieselbe Tierart, aber für eine andere Indikation zugelassen ist,
    2. Ziffer 2
      wenn ein Arzneimittel nach Ziffer eins, nicht zugelassen oder verfügbar ist entweder
      1. Litera a
        ein Arzneimittel, das in Österreich für die Anwendung am Menschen zugelassen ist, oder
      2. Litera b
        ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die gleiche oder eine andere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierart für die betreffende oder eine andere Indikation zugelassenes Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, oder,
    3. Ziffer 3
      wenn ein Arzneimittel nach Ziffer eins und 2 nicht zugelassen oder verfügbar ist, ein Tierarzneimittel, das in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wird.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 (RL 96/22/EG), ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.
  4. Absatz 3 aDie Bestimmung des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gilt nicht für Anwendungen zu tierzüchterischen Zwecken.
  5. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für Tierimpfstoffe ausgenommen solcher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Krankheit zugelassen sind. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung von diesem Verbot für Tierimpfstoffe Ausnahmen festlegen, wenn und soweit dies für die Tiergesundheit notwendig ist und dagegen weder veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen noch dadurch eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen entstehen kann.
  6. Absatz 5Wird ein Arzneimittel nach Absatz 2, verabreicht, darf es nur pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die in den Anhängen römisch eins bis römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates, ABl. Nr. L224 vom 18. August 1990 S. 1, (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90) angeführt sind. Der verantwortliche Tierarzt hat – ausgenommen bei Bienen – eine angemessene Wartezeit festzulegen, um sicherzustellen, dass die von den behandelten Tieren gewonnenen Lebensmittel keine für den Verbraucher gefährlichen Rückstände enthalten. Bienen dürfen nur mit für diese Tierart zugelassenen Stoffen behandelt werden.
  7. Absatz 5 aWird bei der Behandlung von Equiden, mit Stoffen, die in den Anhängen römisch eins, römisch II oder römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 genannt sind, nicht das Auslangen gefunden, so können Stoffe, die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 367 vom 22. Dezember 2006, S. 33) genannt sind („wesentliche Stoffe“), angewendet werden. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, Jede Behandlung mit „wesentlichen Stoffen“ ist verpflichtend vom behandelnden Tierarzt in den Equidenpass gemäß Entscheidung der Kommission 93/623/EG einzutragen. Eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten ist festzulegen.
  8. Absatz 6Abweichend von den Absätzen 2 und 5 dürfen homöopathische Arzneimittel, deren Wirkstoffe in Anhang römisch II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind, unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden.
  9. Absatz 7Bei der Anwendung von Arzneimitteln nach Absatz 2,, bei denen keine Wartezeit für die betroffenen Tierarten angegeben ist, darf die festzulegende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten:
    • Strichaufzählung
      Eier: sieben Tage,
    • Strichaufzählung
      Milch: sieben Tage,
    • Strichaufzählung
      essbares Gewebe von Geflügel und Säugetieren: 28 Tage,
    • Strichaufzählung
      Fleisch von Fischen: Anzahl von Tagen, die dem Ergebnis der Division der Zahl 500 durch die Zahl der Wassertemperaturgrade in ºCelsius entspricht.
  10. Absatz 8Handelt es sich um ein homöopathisches Arzneimittel, dessen wirksame Bestandteile in Anhang römisch II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, so ist eine Wartezeit nicht erforderlich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40096235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P4/NOR40096235

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