Bundesrecht konsolidiert

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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zuständigkeit

§ 4.
  1. (1) Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 11 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zuständig.
  2. (2) Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 Abs. 12 ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. (3) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40027428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P4/NOR40027428

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