Bundesrecht konsolidiert

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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Berechtigung zur Antragstellung und Meldung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung und zur Meldung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 6 sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmen berechtigt. Zur Meldung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7 bis 11 sind nur hausapothekenführende Tierärzte berechtigt.
  2. Absatz 2Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung - ausgenommen Paragraph 2, Absatz 12, - sind unter Verwendung der amtlichen Formblätter einzubringen. Der Antrag und die angeschlossenen Unterlagen müssen alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40051416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P3/NOR40051416

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