Einfuhr
§ 2.Paragraph 2,
Die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich und das Verbringen aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4aParagraph 4 a, des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, oder des § 12Paragraph 12, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, erfüllt.