Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelkontrollgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verordnungen und Veröffentlichungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen im Bundesgesetzblatt folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die bis zum 21. Dezember 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bezogen werden.
  3. Absatz 3Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich kundzumachen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40096238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P16/NOR40096238

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