(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.