Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierarzneimittelkontrollgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
86/02 Tierärzte
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsWer
Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
den Bestimmungen der §§ 4, 4a oder 4b zuwiderhandelt oderden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a oder 4b zuwiderhandelt oder
Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder
als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7 zuwiderhandelt oderals Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, zuwiderhandelt oder
der Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oderder Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
der Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oderder Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
der Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oderder Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 153/2005
Schlagworte
Aufbewahrungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20001741
Dokumentnummer
NOR40071743