Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelkontrollgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a oder 4b zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 6
      als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, zuwiderhandelt oder
    7. Ziffer 7
      der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 8
      der Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
    9. Ziffer 9
      der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    10. Ziffer 10
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
    11. Ziffer 11
      der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Schlagworte

Aufbewahrungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40071743

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P13/NOR40071743

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