Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelkontrollgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 anwendet oder
    4. Ziffer 4
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, oder Absatz 5, abgibt oder verschreibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat
    1. Ziffer eins
      die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
    2. Ziffer 2
      den Tod oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 2, StGB gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Nach den Absatz eins bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40071742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P11/NOR40071742

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