Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 46

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
    1. Ziffer eins
      ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,
    3. Ziffer 3
      ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und
    4. Ziffer 4
      der Berufsausweis (Paragraph 49,).
  2. Absatz 2Anlässlich der Meldung gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß Paragraph 47, einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  4. Absatz 4Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß Paragraph 46 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  6. Absatz 6Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  7. Absatz 7Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Schlagworte

Heimatstaat

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40150050

Navigation im Suchergebnis