Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  2. Absatz eins aWeiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Absatz eins, für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (Paragraph 10 a, Absatz 10,).
  3. Absatz 2Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger.
  4. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  5. Absatz 4Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  6. Absatz 5Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Netz AG auszustellen.
  7. Absatz 6Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
  8. Absatz 7Die Ökoanlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40100820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/149/P8/NOR40100820

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