(1a)Absatz eins aWeiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Abs. 1 für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (§ 10a Abs. 10).Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Absatz eins, für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (Paragraph 10 a, Absatz 10,).