Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  4. Absatz 4Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.
  5. Absatz 5Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/149/P8/NOR40035543

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