Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anerkennung von Anlagen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAnlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
  2. Absatz 2Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch Energieträger verwendet werden, die nicht erneuerbare Energieträger sind, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen, die mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
  3. Absatz 3Bescheide gemäß Absatz eins und 2 haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
    2. Ziffer 2
      die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters;
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
    4. Ziffer 4
      den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, zu erstellende Dokumentation;
    7. Ziffer 7
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades;
    8. Ziffer 8
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle;
      weiters sind bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub anzuführen;
    9. Ziffer 9
      bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,.
    Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Tarifeinstufung auf die Angaben in den Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 und die Verständigungen des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzustellen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß Paragraph 11 b, festzustellen, dass eine Anlage gemäß Paragraph 11 b, verbessert worden ist. Absatz 3, findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.
  5. Absatz 5Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Absatz 2, haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Absatz 2, bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Absatz eins,, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Anteilen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).
  6. Absatz 6Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2, die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (Paragraph 10 a, Absatz 10,), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40100819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/149/P7/NOR40100819

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