(2)Absatz 2,Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet das in Paragraph 26, Absatz 2, ARHG bezeichnete Gericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.