Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Paragraph 3,

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/135/P3/NOR40034519

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