(1)Absatz eins,Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Art. 90 des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Artikel 90, des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.