Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 29

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Konkurrierende Ersuchen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Artikel 90, des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.
  2. Absatz 2,Hat der Bundesminister für Justiz einem Auslieferungsersuchen eines anderen Staates den Vorrang gegenüber einem Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs eingeräumt, wird das Auslieferungsersuchen in der Folge aber abgelehnt oder zurückgezogen, so ist dies dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034545

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