Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 23

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

VIERTER ABSCHNITT
Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

Anbot der Überstellung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221821

Navigation im Suchergebnis