Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 16

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ladung von Personen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Personen, die sich in der Republik Österreich aufhalten, Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen. Die Zustellung durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die geladene Person ist nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Auf Ersuchen der geladenen Person, des Beschuldigten oder seines Verteidigers holt das Bundesministerium für Justiz beim Internationalen Strafgerichtshof die Zusicherung ein, dass die Person wegen einer vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, in Haft genommen oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor den Internationalen Strafgerichtshof geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuss auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuss ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Strafgerichtshof fernbleibt oder den Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034532

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