Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033990

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