Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch III. Teil
Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. Ziffer eins
      die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    4. Ziffer 4
      das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    5. Ziffer 5
      das allgemeine Universitätspersonal;
    6. Ziffer 6
      die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    7. Ziffer 7
      die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      das administrative Personal;
    2. Ziffer 2
      das technische Personal;
    3. Ziffer 3
      das Bibliothekspersonal;
    4. Ziffer 4
      das Krankenpflegepersonal;
    5. Ziffer 5
      die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168193

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