Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

8. Abschnitt

Studienbeitrag

Paragraph 91,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,)
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,)
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,)
  4. Absatz 4Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      der Beitragsstatus;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
  5. Absatz 5Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.
  7. Absatz 7Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,)

Im RIS seit

22.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40130201

Navigation im Suchergebnis