Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
10.06.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Diplom- und Masterarbeiten
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsIm Diplom- oder Masterstudium ist eine Diplom- oder Masterarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Masterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2)Absatz 2Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
(3)Absatz 3Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(4)Absatz 4§ 80 Abs. 2 gilt auch für Diplom- und Masterarbeiten.Paragraph 80, Absatz 2, gilt auch für Diplom- und Masterarbeiten.
Schlagworte
Diplomarbeit, Geldmittel, Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40078125