Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
29.07.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2)Absatz 2Im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Bewegung und Sport und für das Studium Sportwissenschaften ist festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist.
(3)Absatz 3Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(4)Absatz 4In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist.
Schlagworte
Zulassungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40066267