Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

10.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zeugnisse

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. Ziffer 7
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    8. Ziffer 8
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
    Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist das Thema anzugeben.
  3. Absatz 3Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. Absatz 5Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  6. Absatz 6Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Schlagworte

Masterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078071

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