Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

10.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
  2. Absatz 2Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  3. Absatz 3Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  4. Absatz 4Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Schlagworte

Masterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078070

Navigation im Suchergebnis